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   FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04 (Kg)   

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FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04 (Kg) (https://dejure.org/2005,20144)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 V 2371/04 (Kg) (https://dejure.org/2005,20144)
FG Sachsen, Entscheidung vom 10. August 2005 - 5 V 2371/04 (Kg) (https://dejure.org/2005,20144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind; Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen; Bestimmung des sozialhilferechtlich definierten Existenzminimums des Kindes; Zeitliche Begrenzung der unechten doppelten Haushaltsführung; ...

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigung von auf Grund einer betrieblichen Ausbildung entstandenen Unterkunftskosten eines auswärtig untergebrachten Kindes; Sinn und Zweck des Familienlastenausgleichs; Bestimmung des sozialhilferechtliche definierten Existenzminimums; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind; Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen; Zeitliche Begrenzung der unechten doppelten Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind - Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen - Zeitliche Begrenzung der unechten doppelten Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Von den unstreitigen Einnahmen in Form der Ausbildungsvergütung in Höhe von 6.046,74 EUR können nur die Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911 ) und der anteilige Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 609 EUR in Abzug gebracht werden.

    Anders als bei der Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die vor dem Hintergrund der im Gesetz angelegten Trennung zwischen der Grundentscheidung über einen Ausgleich geringerer finanzieller Leistungsfähigkeit typisiert unterhaltsverpflichter Eltern volljähriger Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG und der Folgeentscheidung über eine sachgerechte Begrenzung entsprechender Ansprüche bei anderweitiger Entlastung durch eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 10 EStG auf der Stufe der Folgeentscheidung aus Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG ) zum Abzug in ihrer individuellen Höhe zuzulassen sind (DStR 2005, 911 ), kann bei Unterkunftskosten auf der Stufe der Folgeentscheidung eine pauschalisierte Berücksichtigung erfolgen.

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen scheidet - unabhängig von der Dauer der sog. unechten doppelten Haushaltsführung des Kindes C - schon deshalb aus, weil Miet- und Verpflegungsmehraufwand für die auswärtige Unterbringung eines Kindes typisierend bereits im Jahresgrenzbetrag i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthalten sind (vgl. BFH-Urteil vom 4. Nov. 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407 ).

    An dieser Untergrenze orientierte sich der Gesetzgeber bei der Festsetzung und jährlichen Anpassung des Jahresgrenzbetrages (BT-Drucks. 13/1558 S. 140, vgl. BFH/NV 2004, 407 ).

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 43/94

    Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Damit wurde die vorherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingeschränkt, die bei Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der Arbeitsstätte und der weiter entfernt liegenden Familienwohnung den Werbungskostenabzug unabhängig von der Anzahl dieser Fahrten zugelassen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 43/94, BFH/NV 1997, 341).
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.1999 - 12 K 226/99

    Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei bei fünf Heimfahrten im Jahr

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Diese Vorgehensweise lässt (mangels Hinweisen in den Gesetzesmaterialien, vgl. dazu FG Baden-Württemberg Urteil vom 13. September 1999 12 K 226/99, EFG 2000, 62 ) den Schluss zu, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Subsumtion eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz , § 9 Rdnr. F 152; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz , 22. Aufl., § 9 Rz. 108; Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, F 197).
  • FG München, 29.07.2002 - 1 K 3303/01

    Fahrten zum Ort des Lebensmittelpunktes; Einkommensteuer 1998

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Das FG M hat bei einem an einer 657 km von der elterlichen Wohnung entfernten Bundeswehrakademie studierenden Offiziersanwärter aufgrund weiterer Umstände (Freundin am elterlichen Wohnort; längere Verweildauer bei jeder Familienheimfahrt, insgesamt 76 Tage; spartanisch ausgestattetes Studentenzimmer mit Gemeinschaftsteeküche und Gemeinschaftsdusche am Studienort; wenig Zeit und Gelegenheit, den Freundes- und Bekanntenkreis an den Studienort zu verlagern, da der Beginn des Studiums nur drei Monate vor dem Streitjahr lag und ein hohes Lernpensum zu bewältigen war) elf Familienheimfahrten ausreichen lassen (vgl. Urteil vom 25. September 2002 1 K 3303/01, zitiert nach Juris).
  • FG Sachsen, 27.05.2004 - 5 K 1103/00

    Anspruch auf Kindergeld; Jährliche Einkommensgrenzen des Kindes;

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen bei ledigen Auszubildenden keine Bedenken in Bezug auf die zweijährige Befristung (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Mai 2004 5 K 1103/00, EFG 2004, 1762 ).
  • FG Saarland, 13.09.2001 - 2 K 342/00

    Kindergeld: Kostenpauschale bei Ansatz von Bezügen - (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ff.

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Wurden jedoch keine Bezüge angesetzt, verbleibt auch kein Raum zur Berücksichtigung der Kostenpauschale, die - vergleichbar den zur Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ) von den Einnahmen abzuziehenden Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ) - zur Abgeltung der Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Bezüge gedacht ist (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 13. September 2001 2 K 342/00, zitiert nach Juris).
  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (auch als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet) hat der Bundesfinanzhof z. B. in den Gründen seines Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl. II 1992, 237, unter Nr. 1) dargelegt.
  • BFH, 28.04.2004 - VIII B 222/03

    Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines Kindes in Berufsausbildung

    Auszug aus FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04
    Das wäre mit dem Zweck des Familienleistungsausgleichs nicht vereinbar (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2004 VIII B 2222/03, BFH/NV 2004, 1260 m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 V 355/08

    Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung

    Außerdem haben das Sächsische Finanzgericht (Beschluss vom 10.08.2005 - 5 V 2371/04, Haufe-Index 1572836, und Urteil vom 27.05.2004 - 5 K 1103/00 (Kg), EFG 2004, 1762) und das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 13.11.2003 - 3 K 590/99, Haufe-Index 1127205) abweichend von der hier vertretenen Ansicht Aufwendungen für Unterkunft bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus unterschiedlichen Gründen nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
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